Landesjugendämter

Aufgaben

Die Landesjugendämter nehmen die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe nach dem SGB VIII wahr. Sie unterstützen die örtliche Jugendhilfe (Jugendämter, freie Träger) und dienen den Interessen von Kindern, Jugendlichen und ihrer Familien. Sie setzten sich insbesondere für die Schaffung und Erhaltung kinder- und familienfreundlicher Lebensbedingungen ein. Im Zusammenwirken aller Träger der Jugendhilfe verstehen sich die Landesjugendämter als Vermittler zwischen den örtlichen öffentlichen Trägern, den freien Trägern und der obersten Landesjugendbehörde.

Das Landesjugendamt ist als zweigliedrige Behörde angelegt. Es besteht aus der Verwaltung und dem Landesjugendhilfeausschuss. Diese nehmen ihre Aufgaben gemeinschaftlich wahr.

Die Verwaltung des Landesjugendamtes ist eine Serviceeinrichtung für die örtliche Jugendhilfe. Sie unterstützt diese bei ihrer Arbeit, berät Jugendämter und freie Träger umfänglich in allen fachlichen Fragestellungen und entwickelt Fortbildungsmaßnahmen und Empfehlungen im jeweiligen Bundesland. Sie ist zuständig für die Erteilung von Betriebserlaubnissen im Rahmen der Kindertagesbetreuung und bei der Unterbringung in Heimeinrichtungen, arbeitet mit Adoptionsvermittlungsstellen zusammen und vieles mehr.

Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er entscheidet u.a. über die Einrichtung von Fachausschüssen und Arbeitsgemeinschaften, die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe und verabschiedet Empfehlungen für die Träger der Jugendhilfe.

Die Aufgaben der Landesjugendämter sind im 85 Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich geregelt. Dazu gehören

  • die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,

  • die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,

  • die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,

  • die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,

  • die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,

  • die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen ( 45 bis 48a),

  • die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,

  • die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,

  • die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland ( 6 Abs. 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,

  • die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften oder Vormundschaften durch einen rechtsfähigen Verein ( 54).

Aufgaben und Leistungen der Jugendämter

Kontakte Landesjugendämter

Kontakt zu den Zentralen Adoptionsstellen

Kontakt zur BAG Landesjugendämter

Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter
c/o Bayerisches Landesjugendamt im ZBFS
Postfach 40 02 60
80702 München

Tel.: 089 124793-2444
E-Mail: bagljae@lvr.de

Geschäftszeiten: dienstags und donnerstags vormittags

Alle Termine in der Übersicht.

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